2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen. Der Entscheid der Stadt Burgdorf vom 29. Mai 2020 und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 3. Januar 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz und das Amt für Gemeinden und Raumordnung zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 4. Der Beschwerdeführer 2 hat dem Beschwerdegegner eine Parteienschädigung von Fr. 400.00 zu bezahlen.