Demgegenüber hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 1 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat somit der Beschwerdeführerin 1 die Parteikosten von Fr. 2'995.15 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.