Da auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht eingetreten wird, gilt dieser als unterliegend. Er hat daher dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 400.00 zu bezahlen. Die darauf anfallende Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, da der Beschwerdegegner resp. seine Einzelunternehmung mehrwertsteuerpflichtig24 ist und er die von seinem Rechtsvertreter auf ihn überwälzte Mehrwertsteuer in seiner eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihm fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.25