Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. Hinsichtlich dieser Beschwerde wird aufgrund des geringen Verfahrensaufwandes auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Für die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 werden die Verfahrenskosten bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). Die Beschwerdeführerin 1 hat das Aufheben des vorinstanzlichen Entscheids beantragt und ist somit mit ihrem Hauptantrag durchgedrungen. Sie gilt als obsiegend. Daher hat der Beschwerdegegner als unterliegende Partei die diesbezüglichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).