Es liegt nicht an der Beschwerdeinstanz, diese Abklärungen vorzunehmen und diese erstmals zu beurteilen resp. zu erörtern. Der angefochtene Entscheid sowie die erteilte Ausnahmebewilligung des AGR werden dementsprechend aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanzen zurückgewiesen. 10. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).