b) Im vorliegenden Fall erweist sich die Angelegenheit noch nicht als entscheidreif. Es ist insbesondere unklar, wie gross die vom Transportbetrieb genutzte Fläche am 1. Januar 1980 war. Dementsprechend kann nicht beurteilt werden, ob diese massgebende Fläche mit dem Bauvorhaben um nicht mehr als 30 Prozent erweitert werden soll. Zudem fehlen Angaben zur betrieblichen Notwendigkeit einer Erweiterung über 100 m2 und es wurde nicht geprüft, ob dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Schliesslich ist unklar, ob tatsächlich besondere Verhältnisse vorliegen, die es rechtfertigen, von den reglementarisch zulässigen Gebäudeabmessungen abzuweichen.