Es fehlen konkrete Angaben resp. Erläuterungen inwiefern das Einhalten der zulässigen Gebäudemasse im vorliegenden Fall zu einer unbefriedigenden Lösung führte und 20 VGE 2019/91 vom 17. März 2020, E. 3.1. 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 26-27 N. 4. 8/11 BVD 110/2020/80 eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Auch in diesem Zusammenhang erweist sich der angefochtene Entscheid somit als mangelhaft.