Der Betrieb eines Transportunternehmens ist auf grosse Hallen angewiesen, sowohl das Unterstellen von Lastfahrzeugen wie auch das Deponieren von Containern nimmt viel Platz in Anspruch. Der Beschwerdegegner betreibt allerdings bereits heute ein Transportunternehmen. Die abzubrechende Einstell- und Lagerhalle weist deutlich kleinere Dimensionen auf. Sie hält die maximal zulässigen Gebäudeabmessungen ein. Auf Grund der vorhandenen Unterlagen ist nicht ersichtlich, weshalb die neu zu erstellende Halle die zulässigen Masse nicht einhalten kann bzw. wieso der Beschwerdegegner auf eine Halle, die über 40 Meter lang und über 9 Meter hoch ist, angewiesen ist. Es fehlen konkrete Angaben resp.