d) Das Bauvorhaben beansprucht eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 37a RPG und fällt nicht unter Art. 24 RPG. Es scheint aber sachgemäss, dass die Gemeinde diese Bestimmungen auch auf diesen Ausnahmetatbestand anwendet. Hingegen ist es mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar, dass die Stadt Burgdorf Bauten, die eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone erfordern, mit solchen vergleicht, die zonenkonform sind. Auch wenn Bauernhäuser oft länger als 35 Meter sind, können diese für Bauten, die in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sind, nicht als Referenz dienen.