b) Die Beschwerdeführerin 1 rügt, das Bauvorhaben beanspruche zwei Ausnahmebewilligungen für das Überschreiten der Gebäudehöhe und -länge. Mit der überdimensionierten Baute werde das Ortsbild beeinträchtigt. Diese überdimensionierte Baute weiche die Trennung zwischen Bau- und nicht Bauzone auf und dürfe auf keinen Fall bewilligt werden. Demgegenüber macht der Beschwerdegegner geltend, die Baute bewege sich im zulässigen Rahmen von Art. 43 Abs. 2 RPV und sei nicht überdimensioniert. Länge und Fläche einer Baute hingen voneinander ab.