a) Für Bauten in der Landwirtschaftszone, die eine Ausnahme gemäss Art. 24 RPG beanspruchen, gelten laut Art. 47 Abs. 2 GBR19 die baupolizeilichen Masse der Wohnzone W2. Demnach ist eine Gebäudelänge von 35 Metern und eine Gebäudehöhe von 7 Metern zulässig (Art. 42 GBR). Die Einstell- und Aufbewahrungshalle solle eine Länge von über 40 Meter und eine Gebäudehöhe von über neun Meter aufweisen. Die Stadt Burgdorf hat dem Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung sowohl für das Überschreiten der Gebäudelänge als auch der Gebäudehöhe erteilt.