Insgesamt betrachtet fehlen wesentliche Abklärungen zum entscheidrelevanten Sachverhalt resp. solche sind aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich. Eine Beurteilung, ob eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 37a RPG erteilt werden kann, ist aufgrund der Akten nicht möglich. Daher kann nicht überprüft werden, ob der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung des AGR korrekt sind. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Burgdorf resp. die Ausnahmebewilligung des AGR erweist sich als mangelhaft. 8. Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Gebäudelänge und Gebäudehöhe