d) Schliesslich darf das Bauvorhaben nicht mit wesentlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt verbunden sein (Art. 43 Abs. 1 Bst. b RPV) und es dürfen ihm insbesondere auch keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 43a Abs. 1 Bst. e RPV). Auch hierzu fehlen entsprechende Angaben in den vorhandenen Unterlagen. Es kann dementsprechend auch nicht überprüft werden, mit was für Auswirkungen das Bauvorhaben auf den Raum und die Umwelt verbunden sein wird und ob diese Auswirkungen zulässig sind, resp. das Interesse am Bauvorhaben gegenüber allfälligen gegenteiligen (öffentlichen) Interessen überwiegt.