Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich auch nicht zur betrieblichen Notwendigkeit der Erweiterung um mehr als 100 m2. Auch aus der Verfügung des AGR geht nicht hervor, ob es die betriebliche Notwendigkeit abgeklärt hat, resp. weshalb es eine so grosse Erweiterung als erforderlich erachtet. Die Aussage des Beschwerdegegners, wonach die Erweiterung für die Fortführung des Betriebes erforderlich sei, lässt sich anhand der vorhandenen Unterlagen nicht überprüfen.