c) Aus den vorhandenen Unterlagen geht nicht hervor, wie gross die vom Transportunternehmen genutzte Fläche in den am 1. Januar 1980 bestehenden Bauten war. Weder der Verfügung des AGR noch den Unterlagen der Gemeinde sind entsprechende Informationen zu entnehmen. Es ist dementsprechend auch nicht klar, welche Teile des Gebäudekomplexes als für die Berechnung der zulässigen Erweiterung massgebende Gebäudefläche zu berücksichtigen sind. Zudem gibt es in den vorhandenen Unterlagen Hinweise, dass nach dem 1. Januar 1980 Erweiterungen vorgenommen worden sind, die allenfalls bei der zulässigen zu erweiternden Fläche berücksichtigt werden müssten.