Bei grossen altrechtlichen Betrieben ist dieses Mass sehr schnell erreicht. Aus dem verfassungsrechtlichen Rahmen muss aber geschlossen werden, dass die Betriebsnotwendigkeit nicht leichthin angenommen werden darf. Blosse Aspekte der Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit reichen nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht aus. Die Erweiterung muss objektiv gesehen für einen rationellen und zeitgemässen Betriebsablauf gemäss dem Businessplan des Unternehmens erforderlich erscheinen.18 16 BDE 127 II 2015, E. 3d. 17 BGer 1C_382/2016 vom 6. April 2017, E. 2.2. 18 Rudolf Muggli, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 37a N. 21.