b) Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden (Art. 43 Abs. 2 RPV). Vergleichszustand für die Flächen ist der Zeitpunkt, in welchem die Baute zonenwidrig geworden ist. Nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Erweiterungen sind nicht an die Ausgangsfläche anzurechnen.16 Wiederaufbauten sind nach dem Grundtatbestand von Art. 24c RPG und Art. 42 RPV zu beurteilen.17 Soll die zonenwidrig genutzte Fläche um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist (Art. 43 Abs. 3 RPV). Bei grossen altrechtlichen Betrieben ist dieses Mass sehr schnell erreicht.