a) Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die zonenwidrig genutzte Fläche werde um mehr als 30 Prozent bzw. um mehr als 100 m2 erweitert. Dies sei nicht zulässig. Der Beschwerdegegner entgegnet, die Fläche der Halle nehme als Folge des Bauvorhabens nicht um mehr als 30 Prozent zu. Die Erweiterung sei für die Fortführung des Betriebes erforderlich. Davon sei auch das AGR als Fachbehörde ausgegangen.