Da die Gemeinde dem Unternehmen Baubewilligungen erteilte, kann der Beurteilung der Gemeinde gefolgt werden, wonach dieses Unternehmen rechtmässig betrieben wurde, resp. die Umnutzung rechtmässig erfolgte. Dieses Unternehmen, resp. die von ihm genutzte Fläche darf dementsprechend im Rahmen von Art. 37a RPG erweitert werden. Die entsprechende Rüge, der Betrieb bestehe erst seit 2008, erweist sich als unbegründet. 7. Zulässige Erweiterung