b) Gemäss den vom Beschwerdegegner eingereichten alten Baubewilligungen erteilte die Stadt Burgdorf "G.________" am 20. Dezember 1974 eine Baubewilligung für einen Einstellraum für Lastwagenanhänger als Anbau an Gebäude A.________ Nr. 7. Zur Begründung führte die Gemeinde damals aus, der Einstellraum für Lastwagenanhänger könne in Anbetracht der vorhandenen Anlage und aufgrund seiner Zweckbestimmung als standortgebunden bezeichnet werden. Am 14. März 1979 erteilte die Stadt Burgdorf "G.________, Transporte", die Bewilligung für den Einbau eines Heizöltanks mit einem Inhalt von 25'000 Liter beim A.________ Nr. 7.