43 Abs. 3 RPV). Bewilligungen dürfen zudem insbesondere nur erteilt werden, wenn höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 43a Abs. 1 Bst. c, d und e RPV).