keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen (b); die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist (Art. 43 Abs. 1 RPV). Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet Art. 43 Abs. 2 RPV). Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, darf dies nur dann bewilligt werden, falls die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist (Art. 43 Abs. 3 RPV).