b) Der Beschwerdegegner hat ein Ausnahmegesuch gemäss Art. 37a RPG gestellt. Laut dieser Norm regelt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Gemäss der vom Bundesrat entsprechend erlassenen Verordnung können Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen bewilligt werden, wenn: die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist (a); keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen (b);