b) In der Gewässerschutzzone S3 sind Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Anhang 4 Ziffer 221 Abs. 1 Bst. b GSchV14). Versickerung von Abwasser ist ebenfalls nicht zulässig, ausgenommen ist die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser über eine biologisch aktive Bodenschicht (4 Ziffer 221 Abs. 1 Bst. c GSchV).