c) Die Beschwerdeführerin 1 verfügt über ein Nutzniessungsrecht an den Parzellen, auf welchen das Bauvorhaben realisiert werden soll. Dabei handelt es sich um eine Dienstbarkeit. Die Unterschrift der Beschwerdeführerin 1 war auf dem Baugesuchsformular daher nicht erforderlich. Ob diese Dienstbarkeit der Realisierung des Bauvorhabens tatsächlich entgegenstehen könnte, ist eine Frage des Zivilrechts und ist im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Die Vorinstanz hat das Baugesuch zu Recht behandelt. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 4. Bauvorhaben in der Gewässerschutzzone