a) Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Vorinstanz hätte mangels Zustimmung von ihr auf das Baugesuch nicht eintreten dürfen. Es komme ihr als Nutzniesserin eine eigentumsähnliche Eigenschaft zu, weshalb gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD11 ihre Zustimmung erforderlich sei. b) Gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD ist das Baugesuch bei Bauten auf fremden Boden von der Grundeigentümerin zu unterzeichnen. Andernfalls ist auf das Gesuch grundsätzlich nicht einzutreten, es sei den die gesuchstellende Person könne ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs darlegen.12 Nicht erforderlich ist hingegen die Unterschrift der Dienstbarkeitsberechtigten.13