Mit der Übergabe seiner Beschwerde an die schweizerische Post am 2. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer 2 die Rechtmittelfrist gewahrt. Da diese aber am nächsten Tag abgelaufen ist und bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein müssen, konnte das Rechtsamt der BVD die Eingabe nicht zur Verbesserung zurückweisen. Daher darf es bei seiner Beurteilung nur die Beschwerde vom 1. Juni 2020 berücksichtigen. Da diese den minimalen Anforderungen an eine gehörige Begründung nicht genügt, kann darauf nicht eingetreten werden.