Aus der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 geht ebenfalls ohne weiteres hervor, dass er mit dem ergangenen Entscheid nicht einverstanden ist und dagegen Beschwerde erheben will. Allerdings setzt sich der Beschwerdeführer 2 mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und verweist einzig auf die von ihm erhobene Einsprache. Der Beschwerdeführer 2 zeigt in keiner Weise auf, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid nicht korrekt sein soll. Die Beschwerde genügt auch den minimalen Formerfordernissen einer Laienbeschwerde nicht.