Beschwerdeführerin 1 ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 35 Abs. 2 BauG). Private Organisationen, die als juristische Person konstituiert sind und rein ideelle Zwecke verfolgen, sind beschwerdebefugt (Art. 35a i.V.m. Art. 40a BauG). Der Beschwerdeführer 2 ist ein Verein i.S. von Art. 60 ff. ZGB6 und erhebt Rügen im Rahmen seines statutarischen Zweckes (vgl. Art. 35c Abs. 3 BauG). Auch er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.