a) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch der Beschwerdeführer 2 haben gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben und sind mit ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen. Sie sind daher durch den angefochtenen Entscheid berührt. Die