3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,3 vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und holte die Vorakten ein. Zudem gab es dem Beschwerdegegner, der Gemeinde, dem Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) sowie dem AGR Gelegenheit, zur eingereichten Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Gemeinde beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das AWA hält fest, die vorgesehene Versickerung entspreche den Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung. Das AGR verzichtet auf das Stellen eines Antrags. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit