b) Den Beschwerdegegnerinnen werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 650.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegnerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. a) Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnerinnen drei Viertel der Parteikosten, ausmachend Fr. 6'050.65 (inkl. Mehrwertsteuer), zu ersetzen. b) Die Beschwerdegegnerinnen haben dem Beschwerdeführer einen Viertel der Parteikosten, ausmachend Fr. 1'742.20 (inkl. Mehrwertsteuer), zu ersetzen.