"Die gemäss bewilligtem Umgebungsplan ausgeschiedene Spielfläche von 145 m2 vor dem Mehrfamilienhaus ist der Nutzung als Spielplatzfläche vorbehalten und darf nicht der privaten Nutzung der Wohnungen im Erdgeschoss dienen (etwa durch Ausdehnung der privat genutzten Sitzplätze)." c) Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Stadt Thun vom 17. Dezember 2019 bestätigt. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Je ein Plan "Umgebung 1:100" vom 4. Mai 2020, mit Stempel Rechtsamt BVD vom 7. Mai 2020 geht an die Beschwerdegegnerinnen und die Stadt Thun.