Die Kostennoten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerinnen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat damit den Beschwerdegegnerinnen Parteikosten in der Höhe von Fr. 6'050.65 zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerinnen haben dem Beschwerdeführer Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'742.20 zu ersetzen. Schliesslich hat die Stadt Thun dem Beschwerdeführer Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'393.75 zu ersetzen. III. Entscheid