d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie bereits ausgeführt unterliegt der Beschwerdeführer zu drei Vierteln. Er hat daher den Beschwerdegegnerinnen drei Viertel der Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerinnen unterliegen zu einem Viertel, weshalb sie dem Beschwerdeführer einen Viertel seiner Parteikosten zu ersetzen haben.