Zusätzlich ist aber zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ihm diverse Amts- und Fachberichte sowie weitere Unterlagen erst mit dem angefochtenen Entscheid zustellte (vgl. E. 2). Dies stellt einen besonderen Umstand im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten des Beschwerdeführers um einen Fünftel der gesamten Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 520.00, zu reduzieren. Er hat damit insgesamt Verfahrenskosten von Fr. 1'430.00 zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten können nicht der der Stadt Thun, welche die Gehörsverletzung zu verantworten hat, auferlegt werden (Art.