Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt.47 Im vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdegegnerinnen den Einwänden des Beschwerdeführers betreffend Kinderspielplatz mit einer Projektänderung Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang wird der angefochtene Entscheid sodann mit einer Auflage ergänzt. In diesen untergeordneten Punkten gelten die Beschwerdegegnerinnen als unterliegende Partei. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Stadt Thun bestätigt. Diesbezüglich gilt der Beschwerdeführer als unterliegend.