Die Knotensichtweite ist gestützt auf diese Norm als Abstand zwischen der Fahrstreifenachse des vortrittsbelasteten Fahrzeugs und den vortrittsberechtigten Fahrzeugen eingetragen, ausgehend von einer zulässigen Beobachtungsdistanz von 2.5 m.43 Das Sichtfeld ist von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten. In der Regel genügt es, wenn das Sichtfeld in einem Höhenbereich zwischen 0.60 m und 3.00 m über der Fahrbahn hindernisfrei ist.44 Dies ist gemäss dem massgebenden Umgebungsplan erfüllt, befinden sich doch im Sichtfeld dieser Ausfahrten weder grössere Bepflanzungen noch Zäune oder Mauern.