Die Beschwerdegegnerinnen schienen von einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 20 km/h auszugehen und legten die Knotensichtweiten gestützt darauf auf jeweils 10 m fest.42 Dies ist auf dem nur einseitig befahrbaren E.________weg mit diversen Vorplätzen und private Abzweigungen und einer Länge von rund 100 m nicht zu beanstanden. Aus dem massgebenden Umgebungsplan sind die Sichtfelder korrekt und entsprechend der Norm VSS 40 273a "Knoten" eingetragen. Die Knotensichtweite ist gestützt auf diese Norm als Abstand zwischen der Fahrstreifenachse des vortrittsbelasteten Fahrzeugs und den vortrittsberechtigten Fahrzeugen eingetragen, ausgehend von einer zulässigen Beobachtungsdistanz von 2.5 m.43