Als Auflage verlangte das Tiefbauamt unter anderem, dass die erforderlichen Sichtfelder zwischen 0.60 m und 3.00 m über Terrain stets frei einsehbar sind. Entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Beschwerdeführers bestehen keine Anzeichen, dass die Sichtweiten sowie die Lage und Auswirkungen des Buschwerks nicht genauer überprüft worden wären.