Der Beschwerdeführer erachtet die Verkehrssicherheit im Bereich der Zufahrtsstrasse (E.________weg) als nicht gewährleistet. Es mag zwar zutreffen, dass der E.________weg aufgrund der beachtlichen Anzahl der Wohnungen, welche über diese Zufahrt erschlossen sind (mit dem umstrittenen Vorhaben insgesamt 47 Wohnungen), relativ stark befahren ist. Allerdings handelt es sich um eine reine Zufahrtsstrasse ohne Durchgangsverkehr, auf welchem nur Zubringerdienst gestattet ist. Das entsprechende Schild "Fahrverbot, Zubringerdienst gestattet" ist Eingangs des E.________wegs gut sichtbar platziert. Der E.________weg wird hauptsächlich durch Anwohnende befahren, welche die Situation vor Ort kennen.