Verhältnis zum bestehenden Verkehrsaufkommen eindeutig als verhältnismässig gering zu bezeichnen ist. d) Unbestritten ist, dass beim neuen Bauvorhaben die Brandbekämpfung gewährleistet ist. So hatte die Feuerwehr Thun im vorinstanzlichen Verfahren keine Bemerkungen zum Bauvorhaben.38 Damit eine bestehende Erschliessungsanlage als genügend gelten kann, verlangt Art. 5 Bst. a BauV schliesslich, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten.