Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen erachten die Erschliessung als genügend und die Verkehrssicherheit als gewährleistet. Die Vorinstanz führt im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit aus, das Tiefbauamt der Stadt Thun habe dem Vorhaben mit Amtsbericht vom 25. September 2019 zugestimmt, weshalb die gesetzlichen Vorschriften eingehalten seien. Zur Erschliessung ist im angefochtenen Entscheid festgehalten, es könne nachvollzogen werden, dass die Situation am E.________weg bereits heute verkehrstechnisch schwierig und Wendeund Ausweichmanöver nötig seien. Gemäss Gebäude- und Wohnregister würden zurzeit 43 Wohnungen über den E.________weg erschlossen.