Der plausiblen Einschätzung des beigezogenen Stadtarchitekten folgend ist die gute Gesamtwirkung des geplanten Vorhabens mit seiner Umgebung gewährleistet. Die ästhetischen Vorgaben der Stadt werden erfüllt. Angesichts des Umstands, dass das Vorhaben in einem heterogenen Wohnquartier mit durchschnittlicher ästhetischer Qualität zu liegen kommt, sich nicht in einem Schutzgebiet befindet und sich bezüglich Stellung, Grösse und Grundform an den umliegenden Bauten orientiert, konnte auf den Beizug der OLK verzichtet werden. Der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 9. Erschliessung / Verkehrssicherheit