e) Das Bauvorhaben befindet sich nicht in einem besonders geschützten Gebiet, weshalb an die Einordnung des Bauvorhabens grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen gestellt werden können. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, bedeutet dies jedoch nicht, dass keine gestalterischen Anforderungen gelten würden. Die aufgeführten ästhetischen Vorgaben der Stadt gelangen auch vorliegend zur Anwendung, weshalb der umstrittene Neubau so zu gestalten ist, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht.