Die Beschwerdegegnerinnen wenden dagegen ein, das Vorhaben halte die baupolizeilichen Masse ein und ordne sich ästhetisch und funktional bestmöglich in das örtlich bestehende Baugefüge ein. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers befinde sich das Baugrundstück komplett ausserhalb des Landschaftsentwicklungsgebiets L II. Die Bebauung des unmittelbaren Seeufers im fraglichen Perimeter sei von kleinen Einzelbauten in relativ grosszügigen Gartenanlagen geprägt. Dahinter nehme die Verdichtung der Bauweise aber stark zu, vorherrschend seien grössere, längliche Mehrfamilienhäuser, die längsseits auf das Seeufer ausgerichtet sind.