Auch sei zu beachten, dass sich das Grundstück teilweise von einem Landschaftsentwicklungsgebiet betroffen sei. Die heutige Gestaltung des Baugrundstücks entspreche der Gestaltungweise entlang des Seeufers. Sowohl das Baugrundstück als auch die Nachbargrundstücke würden jeweils eine parkähnliche Gartenanlage aufweisen und seien nur kleinräumlich bebaut. Entlang des Seeufers würden sich keine grossräumigen Wohnbauten befinden. Die im angefochtenen Entscheid aufgeführte Einschätzung des Stadtarchitekten gehe in keiner Weise auf das Orts- und Landschaftsbild ein. Die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) sei beizuziehen.