b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz, wonach für das Bauvorhaben in der Wohnzone keine besonderen gestalterischen Anforderungen gelten würden und die vorherrschende Bebauung nicht wegleitend sei. Bereits die allgemeinen Ästhetikregeln des kantonalen und kommunalen Rechts würden eine Rücksichtnahme in der Gestaltung auf das Ortsbild und die Landschaft verlangen. Zudem sei der Lage des Grundstücks am Seeufer per se Rechnung zu tragen. Bei Seeufern handle es sich um besonders schützenswerte Landschaften. Auch sei zu beachten, dass sich das Grundstück teilweise von einem Landschaftsentwicklungsgebiet betroffen sei.