a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der Bau- und Aussenraumgestaltung aus (S. 10), dass sich das Vorhaben nicht in einem Erhaltungs- oder Entwicklungsgebiet befinde, welchem besondere gestalterische Anforderungen zugesprochen würden und die vorherrschende Bebauung wegleitend wäre. Sie verweist zudem auf eine im vorinstanzlichen Verfahren eingeholte Fachmeinung des Stadtarchitekten, welcher zu folgendem Schluss kam31: