47 Abs. 2 BauV Genüge getan wird, zumal für etwas kleinere Gegenstände wie Kindervelos o.ä. ein grösserer Stauraum unmittelbar neben den Hauseingängen vorgesehen ist. Die Abstellflächen befinden sich sodann in der Nähe der jeweiligen Hauseingänge. Sie sind zudem überdacht, was im Sinne des verlangten Wetterschutzes als ausreichend zu bezeichnen ist. 8. Einordnung / Ästhetik